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Ehevertrag
Wie wirkt sich die Eheschließung auf unser Vermögen aus? Wem
gehört ab jetzt was? Sollen wir einen Ehevertrag abschließen?
Um diese Fragen zu beantworten, sollten Sie wissen, wie die Regelungen
des Familienrechts sind.
Es gibt drei mögliche Güterstände, die die vermögensrechtlichen
Verhältnisse von Eheleuten regeln.
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
Allgemein
Der Sinn eines Ehevertrages ist es, die beste Variante für Ihre
persönlichen Verhältnisse zu schaffen. Grundsätzlich läßt
sich vertraglich alles vereinbaren, solange es nicht sittenwidrig ist
oder die Menschenwürde eines Partners verletzen würde. Sie könnten
sogar vereinbaren, dass er sie einmal im Monat groß ausführen
muss und sie für seine Oma einkaufen geht. Jedoch nicht vereinbart
werden können Dinge, die dem Prinzip der Einehe entgegenstehen. Es
kann auch nicht vereinbart werden, dass die Ehe gekündigt werden
kann oder erst mal zwei Jahre dauern soll, aber auch nicht, dass man sich
nicht scheiden lassen darf.
Sie können auch jede Güterstandsform in einzelnen Punkten abändern
und so Ihrer individuellen Situation anpassen. Wenn beide bei Null anfangen,
ist die Zugewinngemeinschaft wahrscheinlich die beste Form. Wenn sehr
große Vermögensunterschiede vorliegen, könnte eine individuelle
Regelung sinnvoll sein, ebenso wenn Kinder aus erster Ehe vorhanden sind
oder Sie schon älter sind und keine Änderungen durch die Ehe,
beispielsweise in den Erbrechten Ihrer Kinder aus vorangegangenen Ehen,
wünschen.
In jedem Falle ist es sinnvoll, sich ausführlich beraten zu lassen
und in Ruhe zu entscheiden. Ausserdem sollte der Ehevertrag auch sich
möglicherweise verändernde Tatsachen berücksichtigen und
ab und zu hervorgeholt werden, um zu sehen, ob er noch die idealen Regelungen
für die jetzt herrschenden Verhältnisse enthält. In zwanzig
Jahren kann sich vieles ändern, was nicht unbedingt vorhergesehen
werden konnte.
Heiraten Partner verschiedener Nationalitäten ist zu klären,
welche Rechtsordnung für die eherechtlichen Beziehungen maßgeblich
ist. Es ist festzulegen, ob deutsches Recht oder das Recht des anderen
Landes angewandt werden soll.
Ein Ehevertrag muss bei beiderseitiger Anwesenheit vor einem Notar geschlossen
werden. Wird er vor der Ehe geschlossen, wird er erst mit der Heirat gültig.
Falls die Ehe nicht zustande kommt, ist er nichtig. Er kann aber auch
während der Ehe geschlossen werden. (Vereinbart ein Ehepaar beispielsweise
nach fünf Jahren Ehe in der Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung,
dann wird der Zugewinn bis dahin berechnet) Der Ehevertrag gilt so lange,
bis er von beiden Eheleuten gemeinsam geändert oder aufgelöst
wird. Einseitige Änderungen wie auch ein Kündigung gibt es nicht.
Unterhaltsanspruch besteht übrigens unabhängig vom Güterstand
und vom Verschulden an der Scheidung. Auch der Versorgungsausgleich ist
unabhängig vom Güterstand. Sie können aber vereinbaren,
darauf zu verzichten. Ebenso können Sie Regelungen über die
Erbfolge treffen.Wenn Sie Regelungen über die Rollenverteilung treffen
möchten oder bestimmte Punkte in der Lebensgemeinschaft vereinbaren
möchten, geht das auch formlos und ohne Notar.
Oft werden folgende Punkte vertraglich ausgehandelt:
- Unterhaltsregelungen
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
- Änderungen hinsichtlich der Verfügungsbeschränkungen
- Festlegung der Rollenverteilung in der Ehe
- Erbrechtliche Regelungen
Berechnungsgrundlage für die Notargebühren ist das Vermögen
beider Partner.
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