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Zugewinngemeinschaft

Durch die Heirat leben Sie, wenn vertraglich nicht anders geregelt, automatisch im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde im Zuge der Gleichberechtigung als gesetzlicher Güterstand eingeführt, um die Frau, die sich zuhause um Haushalt und Kinder kümmert, am Zugewinn des Mannes zu beteiligen, da sie in dieser Zeit selbst kein Vermögen erwirtschaften kann.

Jeder behält sein Vermögen und verwaltet es auch selbständig. Auch für seine Schulden ist jeder selbst verantwortlich. Erben Sie Omas Häuschen oder schenkt Ihnen Papa einen Sparbrief, gehört Ihnen das allein und wird auch nicht zum Zugewinn gerechnet. Allerdings werden Wertsteigerungen als dazu gewonnenes Vermögen betrachtet.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt zwar das Vermögen der Eheleute getrennt, aber es gibt Beschränkungen darin, wie über das Vermögen verfügt werden kann. So darf keiner der Ehepartner ohne die Einwilligung des anderen über sein gesamtes Vermögen oder wesentliche Teile davon verfügen. Damit soll die materielle Basis der Ehe geschützt werden. Ausserdem darf keiner den Hausrat verkaufen oder verschenken, ohne den anderen zu fragen. Das bezieht sich auf alle Gegenstände, die üblicherweise entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse in der Familie und im Haushalt verwendet werden. Auch hierbei geht es darum, dass die wirtschaftlichen Grundlagen gesichert werden sollen.

Wird die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, Tod oder vertragliche Aufhebung beendet, wird gerechnet. Dann wird der Zugewinn ermittelt. Es wird festgestellt, was jeder am Anfang der Ehe hatte, also sein Anfangsvermögen, und was er am Ende hat, also sein Endvermögen. (Es ist unter Umständen sinnvoll, am Anfang der Ehe zu notieren, was jeder hat, bzw. Kontoauszüge oder Sparbücher aufzuheben, um im Beweisfall etwas vorlegen zu können)
Bei jedem wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen.

Wenn dabei herauskommt, dass, sagen wir, Irma 30000 Euro dazugewonnen hat und Erwin 10000 Euro, wird auch das voneinander abgezogen. Derjenige, der mehr hat, gibt dann die Hälfte davon dem anderen. In unserem Fall hat Irma 20000 Euro mehr und muss Erwin 10000 davon abgeben.

Für die meisten Paare ist die Zugewinngemeinschaft die beste Form, eventuell verändert oder eingeschränkt durch eine vertragliche Regelung einzelner Punkte.

Geht der eine mit Schulden und der andere mit mehr oder weniger Vermögen in die Ehe, ist es unter Umständen angebracht, vertraglich eine Regelung zu treffen, denn das Vermögen, das zur Schuldentilgung verwendet wurde, wird nicht zum Zugewinn gerechnet. Die Rechnung beginnt also bei Null. Hilft der eine dem anderen bei der Schuldentilgung, kann er möglicherweise später "dafür bezahlen".

Sinnvoll ist eine vertragliche Regelung auch dann, wenn einer von beiden selbständig ist und das während der Ehe aufgebaute Geschäft sein Vermögen darstellt. Bei einer Scheidung müßte er die Hälfte davon in bar an seinen Ehepartner auszahlen und das könnte unter Umständen sein Geschäft ruinieren.

 


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