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Zugewinngemeinschaft
Durch die Heirat leben Sie, wenn vertraglich nicht anders geregelt, automatisch
im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde im Zuge der Gleichberechtigung
als gesetzlicher Güterstand eingeführt, um die Frau, die sich
zuhause um Haushalt und Kinder kümmert, am Zugewinn des Mannes zu
beteiligen, da sie in dieser Zeit selbst kein Vermögen erwirtschaften
kann.
Jeder behält sein Vermögen und verwaltet es auch selbständig.
Auch für seine Schulden ist jeder selbst verantwortlich. Erben Sie
Omas Häuschen oder schenkt Ihnen Papa einen Sparbrief, gehört
Ihnen das allein und wird auch nicht zum Zugewinn gerechnet. Allerdings
werden Wertsteigerungen als dazu gewonnenes Vermögen betrachtet.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt zwar das Vermögen der Eheleute
getrennt, aber es gibt Beschränkungen darin, wie über das Vermögen
verfügt werden kann. So darf keiner der Ehepartner ohne die Einwilligung
des anderen über sein gesamtes Vermögen oder wesentliche Teile
davon verfügen. Damit soll die materielle Basis der Ehe geschützt
werden. Ausserdem darf keiner den Hausrat verkaufen oder verschenken,
ohne den anderen zu fragen. Das bezieht sich auf alle Gegenstände,
die üblicherweise entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse
in der Familie und im Haushalt verwendet werden. Auch hierbei geht es
darum, dass die wirtschaftlichen Grundlagen gesichert werden sollen.
Wird die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, Tod oder vertragliche
Aufhebung beendet, wird gerechnet. Dann wird der Zugewinn ermittelt. Es
wird festgestellt, was jeder am Anfang der Ehe hatte, also sein Anfangsvermögen,
und was er am Ende hat, also sein Endvermögen. (Es ist unter Umständen
sinnvoll, am Anfang der Ehe zu notieren, was jeder hat, bzw. Kontoauszüge
oder Sparbücher aufzuheben, um im Beweisfall etwas vorlegen zu können)
Bei jedem wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen.
Wenn dabei herauskommt, dass, sagen wir, Irma 30000 Euro dazugewonnen
hat und Erwin 10000 Euro, wird auch das voneinander abgezogen. Derjenige,
der mehr hat, gibt dann die Hälfte davon dem anderen. In unserem
Fall hat Irma 20000 Euro mehr und muss Erwin 10000 davon abgeben.
Für die meisten Paare ist die Zugewinngemeinschaft die beste Form,
eventuell verändert oder eingeschränkt durch eine vertragliche
Regelung einzelner Punkte.
Geht der eine mit Schulden und der andere mit mehr oder weniger Vermögen
in die Ehe, ist es unter Umständen angebracht, vertraglich eine Regelung
zu treffen, denn das Vermögen, das zur Schuldentilgung verwendet
wurde, wird nicht zum Zugewinn gerechnet. Die Rechnung beginnt also bei
Null. Hilft der eine dem anderen bei der Schuldentilgung, kann er möglicherweise
später "dafür bezahlen".
Sinnvoll ist eine vertragliche Regelung auch dann, wenn einer von beiden
selbständig ist und das während der Ehe aufgebaute Geschäft
sein Vermögen darstellt. Bei einer Scheidung müßte er
die Hälfte davon in bar an seinen Ehepartner auszahlen und das könnte
unter Umständen sein Geschäft ruinieren.
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