
Wenn´s doch schiefgeht
Der Wille zur Eheschließung muss frei sein. Wenn es sich nun einer
von beiden anders überlegt, kann er nicht zur Heirat gezwungen werden.
Im BGB heißt es: "Aus einem Verlöbnisse kann nicht
auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe für
den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig."
Wäre ja auch nicht toll, mit jemandem zu leben, den man vor Gericht
"gewonnen" hat.
Wenn allerdings einer grundlos die Verlobung löst, kann der andere
und dessen Familie von ihm Schadensersatz fordern für die angemessenen
Aufwendungen, die er oder seine Familie in der Annahme, dass die Hochzeit
stattfinden wird, geleistet hat. Also könnten von ihm beispielsweise
die Kosten für die Verlobungsfeier oder die Hochzeitskleidung, die
schon im Schrank hängt, ebenso für Möbel, die für
den gemeinsamen Hausstand angeschafft wurden, eingefordert werden. Auch
der Schaden, der entstanden ist, weil der nun Verlassene beispielsweise
den Job aufgegeben hat, um in die Stadt zu ziehen, in der der zukünftige
Ehepartner wohnt, kann ersetzt werden müssen. Löst aber einer
die Verlobung aus wichtigem Grund, dann wird der andere schadensersatzpflichtig.
Wichtige Gründe könnten sein: Untreue, Beschimpfungen, Verdächtigungen,
Straftaten gegen den Partner, aber auch eine schwere Erkrankung oder ein
ständiges Hinausschieben der Hochzeit.
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Zusammenleben ist nicht gleich Verlobung.
Ohne den erklärten Willen zur Heirat gelten die Bestimmungen
einer nichtehelichen Gemeinschaft oder Wohngemeinschaft.
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Nach zwei Jahren verjähren die Ansprüche. Wenn beide am Scheitern
nicht unschuldig sind oder sie sich einvernehmlich trennen, entstehen
keine Ansprüche.
Jeder Verlobte kann jedoch unabhängig von der Schuld vom anderen
das zurückverlangen, was er ihm aufgrund der Heiratsabsicht geschenkt
hat, wobei es eigentlich darum geht, dass sich keiner ungerechtfertigt
- weil keine Hochzeit stattfindet - bereichert, d.h. das Himmelbett darf
sie nun nicht behalten und das Auto vom Schwiegervater muss er nun auch
zurückgeben. Anstandsgeschenke fallen nicht darunter, das heißt,
das, was in einer Beziehung üblich ist, ist nicht rückforderbar.
Ob diese Regelung sich auch auf die Herausgabe von Liebesbriefen und eventuell
Fotos bezieht, ist umstritten, wird aber von den meisten Gerichten so
gehandhabt, können also zurückverlangt werden. Das alles ist
in den §§ 1297 bis 1302 im BGB geregelt.
Aber Sie wollen ja feiern und nicht jetzt schon aufgeben!
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