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Julia und Phlipp
 


Wenn´s doch schiefgeht

Der Wille zur Eheschließung muss frei sein. Wenn es sich nun einer von beiden anders überlegt, kann er nicht zur Heirat gezwungen werden.

Im BGB heißt es: "Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig." Wäre ja auch nicht toll, mit jemandem zu leben, den man vor Gericht "gewonnen" hat.

Wenn allerdings einer grundlos die Verlobung löst, kann der andere und dessen Familie von ihm Schadensersatz fordern für die angemessenen Aufwendungen, die er oder seine Familie in der Annahme, dass die Hochzeit stattfinden wird, geleistet hat. Also könnten von ihm beispielsweise die Kosten für die Verlobungsfeier oder die Hochzeitskleidung, die schon im Schrank hängt, ebenso für Möbel, die für den gemeinsamen Hausstand angeschafft wurden, eingefordert werden. Auch der Schaden, der entstanden ist, weil der nun Verlassene beispielsweise den Job aufgegeben hat, um in die Stadt zu ziehen, in der der zukünftige Ehepartner wohnt, kann ersetzt werden müssen. Löst aber einer die Verlobung aus wichtigem Grund, dann wird der andere schadensersatzpflichtig. Wichtige Gründe könnten sein: Untreue, Beschimpfungen, Verdächtigungen, Straftaten gegen den Partner, aber auch eine schwere Erkrankung oder ein ständiges Hinausschieben der Hochzeit.

Zusammenleben ist nicht gleich Verlobung. Ohne den erklärten Willen zur Heirat gelten die Bestimmungen einer nichtehelichen Gemeinschaft oder Wohngemeinschaft.

Nach zwei Jahren verjähren die Ansprüche. Wenn beide am Scheitern nicht unschuldig sind oder sie sich einvernehmlich trennen, entstehen keine Ansprüche.

Jeder Verlobte kann jedoch unabhängig von der Schuld vom anderen das zurückverlangen, was er ihm aufgrund der Heiratsabsicht geschenkt hat, wobei es eigentlich darum geht, dass sich keiner ungerechtfertigt - weil keine Hochzeit stattfindet - bereichert, d.h. das Himmelbett darf sie nun nicht behalten und das Auto vom Schwiegervater muss er nun auch zurückgeben. Anstandsgeschenke fallen nicht darunter, das heißt, das, was in einer Beziehung üblich ist, ist nicht rückforderbar. Ob diese Regelung sich auch auf die Herausgabe von Liebesbriefen und eventuell Fotos bezieht, ist umstritten, wird aber von den meisten Gerichten so gehandhabt, können also zurückverlangt werden. Das alles ist in den §§ 1297 bis 1302 im BGB geregelt.

Aber Sie wollen ja feiern und nicht jetzt schon aufgeben!

 


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