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Ehevertrag

Wie wirkt sich die Eheschließung auf unser Vermögen aus? Wem gehört ab jetzt was? Sollen wir einen Ehevertrag abschließen?

Um diese Fragen zu beantworten, sollten Sie wissen, wie die Regelungen des Familienrechts sind.

Es gibt drei mögliche Güterstände, die die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Eheleuten regeln.

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft

Allgemein

Der Sinn eines Ehevertrages ist es, die beste Variante für Ihre persönlichen Verhältnisse zu schaffen. Grundsätzlich läßt sich vertraglich alles vereinbaren, solange es nicht sittenwidrig ist oder die Menschenwürde eines Partners verletzen würde. Sie könnten sogar vereinbaren, dass er sie einmal im Monat groß ausführen muss und sie für seine Oma einkaufen geht. Jedoch nicht vereinbart werden können Dinge, die dem Prinzip der Einehe entgegenstehen. Es kann auch nicht vereinbart werden, dass die Ehe gekündigt werden kann oder erst mal zwei Jahre dauern soll, aber auch nicht, dass man sich nicht scheiden lassen darf.

Sie können auch jede Güterstandsform in einzelnen Punkten abändern und so Ihrer individuellen Situation anpassen. Wenn beide bei Null anfangen, ist die Zugewinngemeinschaft wahrscheinlich die beste Form. Wenn sehr große Vermögensunterschiede vorliegen, könnte eine individuelle Regelung sinnvoll sein, ebenso wenn Kinder aus erster Ehe vorhanden sind oder Sie schon älter sind und keine Änderungen durch die Ehe, beispielsweise in den Erbrechten Ihrer Kinder aus vorangegangenen Ehen, wünschen.

In jedem Falle ist es sinnvoll, sich ausführlich beraten zu lassen und in Ruhe zu entscheiden. Ausserdem sollte der Ehevertrag auch sich möglicherweise verändernde Tatsachen berücksichtigen und ab und zu hervorgeholt werden, um zu sehen, ob er noch die idealen Regelungen für die jetzt herrschenden Verhältnisse enthält. In zwanzig Jahren kann sich vieles ändern, was nicht unbedingt vorhergesehen werden konnte.

Heiraten Partner verschiedener Nationalitäten ist zu klären, welche Rechtsordnung für die eherechtlichen Beziehungen maßgeblich ist. Es ist festzulegen, ob deutsches Recht oder das Recht des anderen Landes angewandt werden soll.

Ein Ehevertrag muss bei beiderseitiger Anwesenheit vor einem Notar geschlossen werden. Wird er vor der Ehe geschlossen, wird er erst mit der Heirat gültig. Falls die Ehe nicht zustande kommt, ist er nichtig. Er kann aber auch während der Ehe geschlossen werden. (Vereinbart ein Ehepaar beispielsweise nach fünf Jahren Ehe in der Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung, dann wird der Zugewinn bis dahin berechnet) Der Ehevertrag gilt so lange, bis er von beiden Eheleuten gemeinsam geändert oder aufgelöst wird. Einseitige Änderungen wie auch ein Kündigung gibt es nicht.

Unterhaltsanspruch besteht übrigens unabhängig vom Güterstand und vom Verschulden an der Scheidung. Auch der Versorgungsausgleich ist unabhängig vom Güterstand. Sie können aber vereinbaren, darauf zu verzichten. Ebenso können Sie Regelungen über die Erbfolge treffen.Wenn Sie Regelungen über die Rollenverteilung treffen möchten oder bestimmte Punkte in der Lebensgemeinschaft vereinbaren möchten, geht das auch formlos und ohne Notar.
Oft werden folgende Punkte vertraglich ausgehandelt:

  • Unterhaltsregelungen
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
  • Änderungen hinsichtlich der Verfügungsbeschränkungen
  • Festlegung der Rollenverteilung in der Ehe
  • Erbrechtliche Regelungen

Berechnungsgrundlage für die Notargebühren ist das Vermögen beider Partner.

 


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