Bräutigam
Gäste
Braut
Suchen:
 
Verlobung | Planung | Outfit | Feier | Verheiratet | Rechtliches | Geschenke | Trauung

Mein Hochzeitsbuch
ANBIETER
THEMEN
Die Verlobung
feiern
bedeutet...
auflösen
Glückwunsch
Julia und Phlipp
Eltern
Zukunft
 


Zuerst einmal: Das Wort kommt von loben, was im Althochdeutschen bedeutete "für lieb halten, gutheißen, gern haben".

Rechtliches
Als Verlobte haben Sie das Recht, Eheverträge abzuschließen, ebenso Erb- und Erbverzichtsverträge. Sie treten allerdings erst mit der Eheschließung in kraft. Vorm Strafgesetz werden Verlobte als "Angehörige" betrachtet, was bedeutet, dass Sie in Straf- und Zivilprozessen die Aussage verweigern können, wenn Sie damit den Verlobten belasten würden.
Güterrechtlich ändert sich durch die Verlobung nichts; was Ihnen vorher gehört hat, gehört Ihnen auch jetzt noch alleine. Pflicht zum Unterhalt entsteht auch nicht, allerdings eine Pflicht zu gegenseitiger Hilfe.

Kinder, die vor der Heirat geboren werden, werden mit der Eheschließung automatisch ehelich.

Und wenn Sie Ihre Zukünftige bzw. Ihren Zukünftigen auch für so "lieb halten" und noch vieles mehr, dass Sie ihr/ihm gegenüber deshalb den "ernsthaften Willen" geäußert haben, sie/ihn heiraten zu wollen, dann haben Sie mit diesem Eheversprechen, gesetzlich gesehen, einen Vertrag geschlossen, durch den ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis entstanden ist.

Ob Sie nun einen großen Verlobungsempfang geben, Ringe tauschen oder sich still und heimlich bei Kerzenschein einig geworden sind, spielt keine Rolle. Sie sind jetzt verlobt.

Voraussetzung ist lediglich, dass Sie volljährig sind und nicht anderweitig schon oder noch gebunden sind. Minderjährige brauchen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 


jetzt Buchen und sparen!





Lederwerkstatt

© 2003 Alle Rechte vorbehalten - Impressum - Anbietereintrag