Zuerst einmal: Das Wort kommt von loben, was im Althochdeutschen bedeutete
"für lieb halten, gutheißen, gern haben".
Rechtliches
Als Verlobte haben Sie das Recht, Eheverträge abzuschließen,
ebenso Erb- und Erbverzichtsverträge. Sie treten allerdings erst
mit der Eheschließung in kraft. Vorm Strafgesetz werden Verlobte
als "Angehörige" betrachtet, was bedeutet, dass Sie
in Straf- und Zivilprozessen die Aussage verweigern können, wenn
Sie damit den Verlobten belasten würden.
Güterrechtlich ändert sich durch die Verlobung nichts; was
Ihnen vorher gehört hat, gehört Ihnen auch jetzt noch alleine.
Pflicht zum Unterhalt entsteht auch nicht, allerdings eine Pflicht
zu gegenseitiger Hilfe.
Kinder, die vor der Heirat geboren werden, werden
mit der Eheschließung automatisch ehelich.
|
Und wenn Sie Ihre Zukünftige bzw. Ihren Zukünftigen auch für
so "lieb halten" und noch vieles mehr, dass Sie ihr/ihm gegenüber
deshalb den "ernsthaften Willen" geäußert haben,
sie/ihn heiraten zu wollen, dann haben Sie mit diesem Eheversprechen,
gesetzlich gesehen, einen Vertrag geschlossen, durch den ein familienrechtliches
Gemeinschaftsverhältnis entstanden ist.
Ob Sie nun einen großen Verlobungsempfang geben, Ringe tauschen
oder sich still und heimlich bei Kerzenschein einig geworden sind, spielt
keine Rolle. Sie sind jetzt verlobt.
Voraussetzung ist lediglich, dass Sie volljährig sind und nicht
anderweitig schon oder noch gebunden sind. Minderjährige brauchen
die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
|